Grundsätze zur Korruptionsprävention
In unserer medizinisch-fachlichen Bewertung sind wir per Gesetz unabhängig und frei von Anbieterinteressen.
Unsere Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit unseres Dienstes ist unerlässlich. Wir bekämpfen Korruption daher auf allen Ebenen.
Grundsätze des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg zur Korruptionsprävention - Stand: Mai 2021
Beschreibung Präambel
Der Medizinische Dienst Berlin-Brandenburg (MD) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in den Ländern Berlin und Brandenburg. Wir beraten die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in den Ländern Berlin und Brandenburg. Das Aufgabenspektrum der Medizinischen Dienste ist im Sozialgesetzbuch (Sozialgesetzbuch, fünftes Buch, gesetzliche Krankenversicherung - abgekürzt SGB V; Sozialgesetzbuch, elftes Buch, soziale Pflegeversicherung - abgekürzt SGB XI) definiert und umfasst unter anderem die Beratung der Kassen in grundsätzlichen Fragen der medizinischen und pflegerischen Versorgung, Struktur- und Qualitätsprüfungen, sowie die versichertenbezogene Einzelfallbegutachtung.
In unserer medizinisch-fachlichen Bewertung sind wir per Gesetz unabhängig. Unsere Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. (§ 275 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches, fünftes Buch - abgekürzt SGB V). Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit, die Integrität und die Funktionsfähigkeit unseres Dienstes ist unerlässlich.
Integres Verhalten ist für uns eine Selbstverständlichkeit. Der Anschein einer Beeinflussung ist in jedem Fall zu vermeiden.
Durch Korruption wird das Vertrauen in die Neutralität und Objektivität des Dienstes und seiner Beschäftigten zerstört. Korruption ist deshalb auf allen Ebenen zu bekämpfen und präventive Maßnahmen sind zu verstärken, um Korruption erst gar nicht aufkommen zu lassen. Korruption muss erst erkannt werden, aber der Mensch neigt dazu, nur das zu sehen, was er erwartet und sehen will.
Ziel dieser Konzeption ist es,
- die Beschäftigten für Manipulationsversuche von Dritten zu sensibilisieren, um die eigene Integrität zu schützen
- die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg umfassend über Korruption in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und die Grauzonen zu informieren
- die Beschäftigten für das Problembewusstsein und die Gefahren des Korruptionsverdachts zu sensibilisieren
- Korruption in allen Aufgabenbereichen und auf allen Hierarchieebenen zu verhindern
- erforderliche Maßnahmen und Konsequenzen festzulegen.
Es soll deutlich hervorgehoben werden, dass Korruptionsprävention im Unternehmen weder den generellen Verdacht gegenüber den Beschäftigten, noch das Misstrauen gegenüber dem Einzelnen bedeutet. Es geht darum, Korruption zu verhindern und rechtlichen und ethischen Vorgaben zu entsprechen. Der Prävention kommt daher eine herausragende Bedeutung zu.
Da der Medizinische Dienst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind alle beratenden und gutachterlichen Tätigkeiten amtlicher Natur.
Grundlage dieser Grundsätze sind unter anderem die Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg vom 07. Juni 2011 und die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten und der Ministerien über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Beschäftigte des Landes Brandenburg (VV VAnBGV) vom 05.09.2012.
Beschreibung Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Grundsätze zur Korruptionsprävention sind für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtend. Sie gelten für alle Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg. Sie gelten zudem verpflichtend für alle freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie verpflichtend für alle etxernen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 11 Abs 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches - abgekürzt StGB).
Präventive Maßnahmen sind auch im Rahmen der Ausübung einer Nebentätigkeit zu ergreifen. Alle Personen aus dem Geltungsbereich dieser Grundsätze haben ihr Verhalten so auszurichten, dass sich kein Verdacht auf Korruption ergibt.
Die Grundsätze zur Korruptionsprävention gelten auch bei der Ausgliederung von Aufgaben in privatrechtliche Organisationsformen. Die strafrechtlichen Bestimmungen für „Amtsdelikte", insbesondere auch die Antikorruptionsnormen, gelten unabhängig von der konkreten Organisationsform, in der eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch - abgekürzt StGB).
1.2 Begriffsdefinition
Eine einheitliche oder gesetzliche Definition für den Begriff „Korruption" gibt es nicht. Bezogen auf die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung bedeutet „Korruption", dass Beschäftigte ihre Funktion (Position) oder die ihnen übertragenen Befugnisse missbrauchen, um einen unmittelbaren oder mittelbaren materiellen oder immateriellen Vorteil für sich, einen Dritten oder eine Einrichtung zu erlangen oder anzustreben. Dabei erfolgt die Zuwendung auf Veranlassung eines Dritten oder eigeninitiativ.
Als klassische Korruptionsdelikte im strafrechtlichen Sinne gelten insbesondere folgende Delikte:
- § 298 Strafgesetzbuch Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- § 299 a Strafgesetzbuch Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
- § 299 b Strafgesetzbuch Bestechung im Gesundheitswesen
- § 331 Strafgesetzbuch Vorteilsannahme
- § 332 Strafgesetzbuch Bestechlichkeit
- § 333 Strafgesetzbuch Vorteilsgewährung
- § 334 Strafgesetzbuch Bestechung
- § 335 Strafgesetzbuch Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit oder Bestechung
Oft stehen Korruptionsstraftatbestände im Zusammenhang mit Straftatbeständen wie z.B. Nötigungs- und Erpressungstatbestände, Verstöße gegen die Abgabenordnung, kartellrechtswidriges Verhalten, Betrug, Falschbeurkundung, Verletzung von Dienstgeheimnissen, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen und so weiter.
Die Vorteilsannahme und die Vorteilsgewährung beziehen sich auf eine nicht pflichtwidrige Diensthandlung. Die Bestechlichkeit und Bestechung beziehen sich auf eine pflichtwidrige Diensthandlung. Im Falle der nicht pflichtwidrigen Diensthandlung wird allein die Entgegennahme einer Gegenleistung für die Ausübung von Dienstpflichten sanktioniert.
Diensthandlungen sind alle Handlungen, durch die ein Amtsträger oder eine Amtsträgerin, die ihm oder ihr übertragenen Aufgaben wahrnimmt. In diesem Sinne unterliegen alle dienstlichen Tätigkeiten im Medizinischen Dienst diesen Regelungen. Nicht unter § 331 StGB fallen reine Privathandlungen außerhalb des Aufgabenbereichs.
Vorteil ist jede Leistung, die den Amtsträger oder die Amtsträgerin besser stellt, auf die er oder sie aber keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Das können Geldzahlungen, Geld- oder Sachwerte, Geschenke, Überlassung von Gutscheinen, Telefon-, Geld- oder Kreditkarten oder sonstige Vorteile (Karrierechance, Besserstellung durch die Gewährung von Fortbildungsmaßnahmen) sein. Der Täter oder die Täterin muss den Vorteil entweder fordern oder sich versprechen lassen oder annehmen. Kern der Tathandlung ist dabei immer eine Unrechtsvereinbarung, die ein dienstliches Handeln in ein Äquivalenzverhältnis zu einer Vorteilsgewährung stellt.
Korruption ist kein Kavaliersdelikt, sondern bereitet vielfach den Boden für organisierte Kriminalität und kann geahndet werden mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Korruptes Verhalten führt daneben zu arbeitsrechtlichen und finanziell belastenden Folgen, wie zum Beispiel Schadenersatz.
1.3 Motivation
Die Motivation zur Korruption ist vielschichtig.
Es gibt Ursachen, die außerhalb des Medizinischen Dienstes liegen, wie beispielsweise:
- Gewinnsicherung
- Schaffung von Wettbewerbsvorteilen
- Vermeidung von Kontrollen
Es gibt auch eine Vielzahl von Ursachen innerhalb des Medizinischen Dienstes. Hier sind die systembezogenen Schwachstellen:
- Vernachlässigung der Dienst- und Fachaufsicht
- schwerverständliche Vorschriften und Gesetze
- mangelnde Kontrollen
- zu große Aufgabenkonzentration
- Aufgabenwahrnehmung in einer Hand
- zu große unkontrollierte Entscheidungsspielräume
Sie sind zu unterscheiden von den personenbezogenen Schwachstellen:
- persönliche Probleme (Sucht, Überschuldung usw.)
- Frust
- Überforderung des Einzelnen
- mangelnde Unternehmensidentifikation
- subjektive Unterbezahlung
- unangemessener Lebensstandard
- kostspielige, aufwendige Hobbys
1.4 Sensibilisierung der Beschäftigten/Verantwortung der Führungskräfte
Korruptionsprävention muss dort ansetzen, wo die Gefahr der Entstehung von Einflussnahmen am größten ist, bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss bei den Mitarbeitenden zum einen das Problem- und Verantwortungsbewusstsein gestärkt werden. Zum anderen müssen Informationen und Fachwissen zum Thema Korruption vermittelt werden. Den Mitarbeitern sind klare Vorgaben zu machen, wie mit Manipulationsversuchen umzugehen und wie darauf zu reagieren ist.
Das Problembewusstsein wird durch eine ständige innerdienstliche Kommunikation gestärkt. Dies findet statt bei Teambesprechungen themenbezogen, Personalversammlungen und insbesondere in Mitarbeitergesprächen im Rahmen der Einarbeitung. Im Einarbeitungsplan erfolgt ein Hinweis auf die einschlägigen Regelungen, die zum Beispiel die Annahme von Vorteilen und Geschenken verbieten und die Genehmigung von Nebentätigkeiten regeln. Die Grundsätze zur Korruptionsprävention erhalten die Beschäftigten mit den Einstellungsunterlagen. Die Beschäftigten bestätigen schriftlich, dass sie auf die Problematik hingewiesen und aufgeklärt wurden.
Ein wesentliches Kommunikationsinstrument ist der Erfahrungsaustausch untereinander und insbesondere die Veröffentlichung bekannt gewordener Fälle bzw. Manipulationsversuche entweder aus dem Medizinischen Dienst oder aus der Öffentlichkeit.
Die Führungskräfte stellen sicher, dass diese Grundsätze ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben und die Inhalte verinnerlicht werden. Jede Führungskraft muss deutlich machen, dass Verstöße gegen diese Grundsätze missbilligt werden und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen würden.
Die Führungskräfte informieren die Beschäftigten regelmäßig über aktuelle Themen, die im Zusammenhang mit der Korruptionsprävention stehen. Eine Atmosphäre des Vertrauens zwischen Führungskräften und den Beschäftigten untereinander nimmt die Angst vor Offenbarung.
Die Beauftragte für Korruptionsprävention wirkt mit bei der Sensibilisierung aller Beschäftigten zum Thema Korruptionsprävention. Sie erstellt Schulungsfolien und unterstützt regelmäßig die Führungskräfte bei der Sensibilisierung der Beschäftigten in den jeweiligen Bereichen. Dies kann beispielsweise im Rahmen der Teamsitzungen erfolgen. Es werden Teilnehmerlisten als Nachweis der Sensibilisierungsmaßnahmen geführt.
1.5 Risikoanalyse
Korruptionsgefährdet sind die Bereiche, die Informationen besitzen oder Entscheidungen treffen, die für Dritte einen materiellen oder immateriellen Wert darstellen. Das kann einerseits der Auftraggeber sein, der eine kostengünstige Entscheidung möchte oder der Versicherte oder Leistungserbringer, der eine kostenintensive Entscheidung fordert. Es kann auch eine personelle oder logistische Entscheidung sein, für die der Beschäftigte oder ein Dritter einen Vorteil erhält. Aus den eigenen Reihen heraus kann letztlich jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeiterin durch Vorteilsgewährung für sich oder einen Dritten, auch den Medizinischen Dienst selbst, einen Vorteil anstreben. Damit können grundsätzlich alle Bereiche des Medizinischen Dienstes betroffen sein.
Risiken bestehen dort, wo
- Versicherte begutachtet und beraten werden
- Kontrolltätigkeiten/Prüfungen durchgeführt werden
- häufige Außenkontakte gegeben sind
- über Anträge entschieden wird
- Zugang zu vertraulichen Informationen besteht
- Ermessensentscheidungen getroffen werden
- über Haushaltsmittel entschieden wird
- Ausschreibungen vorbereitet und durchgeführt werden
- Aufträge erteilt und durchgeführt werden
- Verträge abgeschlossen und abgewickelt werden
- Leistungen überwacht, bestätigt und als sachlich und rechnerisch richtig bescheinigt werden.
Beschreibung Organisatorische Maßnahmen
2.1 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
Die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg dürfen grundsätzlich keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihre Tätigkeit für den Medizinischen Dienst annehmen.
Eine Ausnahme gilt für die Entgegennahme der nachfolgend aufgeführten, geringfügigen Zuwendungen. Es handelt sich um eine abschließende Ausnahmeregelung.
- übliche und nach allgemeiner Auffassung als geringfügige Aufmerksamkeit zu bewertende Gegenstände (Massenwerbeartikel, Genussmittel etc.), sofern deren Wert maximal 15,00 € im Einzelfall nicht überschreitet
- einfache Verpflegung und einfache nicht alkoholische Erfrischungen, die aus Anlass der dienstlichen Tätigkeit, wie zum Beispiel Haus- oder Einrichtungsbesuche, externe Dienstbesprechungen oder bei Krankenhausbegehungen gereicht werden
- angemessene Bewirtung bei Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Medizinischen Dienst teilnehmen, wie zum Beispiel bei Empfängen, Einweihungen und Betriebsbesichtigungen oder Geschäftsessen
- Vorteile, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen, wie zum Beispiel die Abholung mit einem Fahrzeug
- geringfügige Preisnachlässe, sofern sie jedem anderen Beschäftigten ebenfalls zu Gute kämen
- Entgegennahme von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis im betriebsüblichen Umfang.
2.2 Präventionsmaßnahmen
2.2.1 Mehr-Augen-Prinzip
Soweit es in einzelnen Aufgabengebieten organisatorisch möglich ist, sollte ein Mehr-Augen-Prinzip durch die Beteiligung mehrerer Beschäftigter oder Organisationseinheiten eingerichtet werden. Ist dies nur durch einen unverhältnismäßigen Aufwand möglich, kann die Mitprüfung auf Stichproben beschränkt werden. Alternativ sind andere Maßnahmen der Korruptionsprävention einzusetzen, wie beispielsweise eine strengere Fachaufsicht oder Kontrollen der internen Revision.
2.2.2 Personal / Rotation
Um eine ausreichende Neutralität und Objektivität sicherzustellen, ist von den Führungskräften überall dort ein Rotationsverfahren für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustreben, wo es realisierbar ist, um „Gewöhnungseffekte“ zu vermeiden, zum Beispiel für die
- Kassenberatung
- Begutachtung
- Einrichtungsprüfung
- verschiedenen Verwaltungsbereiche.
2.2.3 Funktionstrennung
Der Grundsatz der Funktionstrennung soll sicherstellen, dass nicht ein Vorgang von Anfang bis Ende ausschließlich von einer Person bearbeitet wird.
Für die Bedarfsermittlung, Beschaffung und Zahlung ist eine ausreichende Funktionstrennung im Medizinischen Dienst zu gewährleisten. Durch eine lückenlose Dokumentation sind der Beschaffungsvorgang sowie die Lieferantenauswahl transparent und nachvollziehbar zu machen.
2.2.4 Nebentätigkeit
Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten kann es zu Interessenkonflikten mit der dienstlichen Tätigkeit kommen, woraus sich eine stärkere Anfälligkeit für Korruptionsmöglichkeiten ergeben kann.
Das geltende Nebentätigkeitsrecht wirkt Loyalitätskonflikten entgegen und gibt dem Arbeitgeber die Handhabe, Interessenkonflikten auch präventiv zu begegnen.
Eine Ausübung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ist ausnahmslos nicht gestattet. Hierunter ist auch eine Ausübung „bei Gelegenheit" des Dienstgeschäfts, wie zum Beispiel beim Besuch von Pflegeeinrichtungen zu verstehen.
Der fortlaufenden Überprüfung bestehender Genehmigungen dient beim Medizinischen Dienst der zweijährige Verlängerungsturnus, bei dem Ausgangsangaben und tatsächlicher Ablauf einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls anzupassen sind. Dies liegt in verantwortlicher Wahrnehmung durch die unmittelbaren Vorgesetzten. Sie werden dabei von der Abteilung Personal und Soziales unterstützt.
Daneben ist der Arbeitgeber zum jederzeitigen Widerruf einer erteilten Genehmigung berechtigt, wenn Interessenkonflikte erkennbar werden.
2.2.5 Begutachtung von Angehörigen
Die Gutachterinnen und Gutachter werden darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung von ihnen nahestehenden Personen und Angehörigen nicht statthaft ist. Die Gutachterinnen und Gutachter sind verpflichtet, nach Auftragsübermittlung den Fall mit entsprechendem Hinweis an die auftragsführende Einheit zurückzugeben.
2.2.6 Auftragsvergabe
Es sind klare Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen definiert. Unabhängig von der Art des Vergabeverfahrens wird durch die Dokumentation der einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens und die Begründung der getroffenen Entscheidungen für ein transparentes Verfahren Sorge getragen.
2.2.7 Revision, Audit
Korruption kann auch durch unzureichende oder unklare Dienstanweisungen provoziert werden. Durch interne und externe Auditorinnen und Auditoren kann unabhängig und nach Normvorgaben geprüft werden, ob die Dienstanweisungen vollständig, aktuell und klar verständlich vorhanden und bekannt sind.
Nicht transparente Prozessabläufe und mangelhaft geregelte Verantwortlichkeiten sind geeignet, Korruption zu fördern. Durch die Stabsstelle Organisationsentwicklung/Qualitätsmanagement und die Stabsstelle Innenrevision/Korruptionsprävention können Prozesse auf ihre Effektivität und Effizienz geprüft werden. Die Funktionalität der internen Kontrollsysteme wird überwacht. Durch die Vielschichtigkeit beider Institutionen wird die Kontrolldichte und damit auch Hemmschwelle für Korruption erhöht.
Beschreibung Beauftragte für Korruptionsprävention
Für den Medizinischen Dienst Berlin-Brandenburg wurde der Stabsstelle Innenrevision/Korruptionsprävention die Funktion „Beauftragte für Korruptionsprävention“ übertragen. Eine Ansprechpartnerin ist benannt. Sie ist direkt dem Vorstand unterstellt und berichtet direkt an diesen.
- Sie ist Ansprechpartnerin für alle Beschäftigten des Dienstes, auch ohne Einhaltung des Dienstweges
- Sie ist Ansprechpartnerin für Meldungen von außen (Website), per Telefon, Mail oder Post
- Sie berät den Vorstand, die Führungskräfte und die Mitarbeitenden in allen Belangen der Korruptionsprävention
- Diese Beratung umfasst auch Fragen zum Sponsoring und der Annahme von Geschenken
- Sie wirkt mit bei allen Maßnahmen, die der Vorbeugung von Korruption dienen
- Sie leistet Beiträge zur Sensibilisierung aller Beschäftigten zum Thema Korruption und Korruptionsprävention
- Sie leistet Beiträge zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Korruptionsprävention
- Sie geht allen Meldungen, Hinweisen und Auffälligkeiten nach, auch wenn diese anonym an sie herangetragen werden
- Sie unterrichtet den Vorstand bei einem bestehenden Korruptionsverdacht gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
- Sie leitet interne Ermittlungen ein und macht gegebenenfalls Vorschläge zu einzuleitenden Maßnahmen
- Sie wirkt mit bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit unter Beachtung der Persönlichkeit des Betroffenen.
Die „Beauftragte für Korruptionsprävention“ ist bei einem Anfangsverdacht befugt, Aufklärungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Akteneinsicht, persönliche Befragung, Zutritt zu allen Diensträumen, Einholung von Stellungnahmen, Zugriff auf Dateien, Schriftstücke und Behältnisse durchzuführen. Auf Verlangen ist ihr Auskunft über personelle Angelegenheiten , wie zum Beispiel Drogenkonsum, Führerscheinentzug, Lohnpfändung zu geben. Der „Beauftragten für Korruptionsprävention“ werden keine Disziplinarbefugnisse übertragen.
Die „Beauftragte für Korruptionsprävention“ hat gegebenenfalls eigene angefertigte Akten oder Unterlagen vertraulich unter Einhaltung des Datenschutzes zu behandeln.
Die Beauftragte für Korruptionsprävention hat über ihr bekannt gewordene persönliche Verhältnisse von Beschäftigten auch nach Beendigung der Dienstzeit gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
Beschreibung Maßnahmen bei Verstößen
Als Teil des Systems der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Akteur im Gesundheitswesen ist das Ansehen des Medizinischen Dienstes in der Öffentlichkeit besonders wichtig. Das fordert entsprechend auch ein konsequentes Handeln. Strafrechtlich relevantes Handeln wird daher ohne Ansehen der Person an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben. Die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) ermitteln von Amts wegen.
Neben der strafrechtlichen Anzeige drohen auch arbeitsrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen.
Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Verletzung der Dienstpflichten und dem Vertrauensverlust. Es können eine (fristlose) Kündigung ausgesprochen und durchgesetzt oder andere arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
Je nach Sachverhalt drohen Schadenersatzansprüche. Der Merdizinische Dienst wird gegebenenfalls die Anspruchsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen.
Je nach Umfang der Bestechungsgelder oder Geschenkannahmen droht zusätzlich ein steuerrechtliches Verfahren. Dieses wird durch Hinweis der Staatsanwaltschaft an die Steuerbehörden initiiert.
Abhängig vom strafrechtlichen Urteil erfolgt gegebenenfalls ein Eintrag bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung Schufa, was in der Regel die Kreditunwürdigkeit des Einzelnen zur Konsequenz hat.
Beschreibung Anlage 1- Auszug aus dem StGB
5.1 § 298 Strafgesetzbuch Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebotes zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
- Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
5.2 § 299 a Strafgesetzbuch Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung fordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
bei anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5.3 § 299 b Strafgesetzbuch Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299 a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
5.4 § 331 Strafgesetzbuch Vorteilsannahme
- Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Nicht abgedruckt.
- Die Tat ist nicht mit Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
5.5 § 332 Strafgesetzbuch Bestechlichkeit
- Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
- Nicht abgedruckt.
- Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
- bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
5.6 § 333 Strafgesetzbuch Vorteilsgewährung
- Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Nicht abgedruckt.
- Die Tat ist nicht nach Ansatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
5.7 § 334 Strafgesetzbuch Bestechung
- Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- Nicht abgedruckt.
- Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
- bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.
5.8 § 335 Strafgesetzbuch Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
1. In besonders schweren Fällen wird
- Eine Tat nach
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und - Eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
2. ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Beschreibung Anlage 2 - Merkblatt
Das Gesetz ist so aufgebaut, dass zunächst die Delikte der Vorteilnehmer {§§ 299a, 331, 332 Strafgesetzbuch) und anschließend die Delikte der Vorteilgeber (§§ 299b, 333, 334 Strafgesetzbuch) behandelt werden. Die §§ 331, 333 Strafgesetzbuch beziehen sich auf nicht pflichtwidrige, die §§ 332, 334 Strafgesetzbuch auf pflichtwidrige Diensthandlungen.
Beispiel für nicht pflichtwidrige Diensthandlungen (§ 331 Vorteilsnahme): Der Gutachter oder die Gutachterin erhält eine Zuwendung mit der Bitte um Höherstufung der Pflege. Er oder sie nimmt die Zuwendung an. Die Höherstufung der Pflege war korrekt.
Strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Beispiel für pflichtwidrige Diensthandlungen (§ 332 Bestechlichkeit): Der Einkäufer oder die Einkäuferin erhält eine Zuwendung mit der Bitte um Auftragsvergabe. Er nimmt die Zuwendung an. Das schlechteste und teuerste Angebot wird ausgewählt.
Strafbar mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
§§ 331 (Vorteilsnahme), 332 (Bestechlichkeit) Strafgesetzbuch
Alle Tathandlungen müssen auf eine Unrechtsvereinbarung bezogen sein, die ein dienstliches Handeln in ein Äquivalenzverhältnis zu einer Vorteilsgewährung stellt („do ut des").Eine Diensthandlung liegt vor, wenn die Tätigkeit des Amtsträgers in den Bereich seiner amtlichen Funktion fällt und von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden kann.
Nicht unter § 331 fallen reine Privathandlungen außerhalb des Aufgabenbereichs. Beispiel: Die Gutachterin ist dem Nachbarn bei der Ausfüllung von Pflegeformularen behilflich und erhält dafür einen Blumenstrauß.
Vorteil ist jede Leistung, welche die Amtsträgerin oder den Amtsträger besserstellt, auf die sie oder er aber keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Die praktisch bedeutsamste Rolle spielt der wirtschaftliche Vorteil. Daneben gibt es noch den gewährten immateriellen Vorteil, zum Beispiel Karrierechance, Besserstellung durch die Gewährung von Fortbildungsmaßnahmen.
Die Tathandlung besteht darin, dass der Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert oder sich einen Vorteil versprechen lässt oder annimmt.
Fordern: ausdrücklich (ich will) oder versteckt (zum Beispiel durch bestimmte Gesten).
Das Annehmen eines Vorteils kann auch dann vorliegen, wenn sich die Amtsträgerin vorbehält, den Vorteil nicht endgültig behalten zu wollen, sondern ihn gegebenenfalls zurückzugeben. Die Annahme eines Vorteils ist deshalb gegeben, weil er nach eigenem Ermessen über das spätere Schicksal entscheidet. Anders liegt der Fall, wenn sie die endgültige Annahme von der Genehmigung der Behörde abhängig macht.
Erhält er ein Geschenk ohne sein Wissen (per Post) liegt Annahme vor, wenn er die Bestechungsabsicht erkennt oder später zu verstehen gibt, dass er das Geschenk als „Schmiergeld" behält. Erkennt die Person die Bestechungsabsicht nicht, liegt keine Annahme vor. Erkennt die Person sie später, aber ist die Zuwendung verbraucht (Wein getrunken), wird es nicht im Nachhinein strafbar.
Der Täter oder die Täterin muss vorsätzlich handeln, das bedeutet er weiß, dass er unrecht handelt (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) oder er hält es für durchaus möglich.
Beschreibung Anlage 3 - Verhaltenskodex gegen Korruption
Die vorliegenden Verhaltensregeln sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter davor bewahren, in Korruption verstrickt zu werden. Sie sollen helfen, in Gefährdungssituationen das Richtige zu tun und die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen Erfüllung Ihrer Aufgaben anhalten. Sie führt aber auch die Folgen korrupten Verhaltens vor Augen.
Daher:
Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen
- Alle Beschäftigten haben sich bei ihrer Einstellung verpflichtet, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
- Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen und schädigt das Ansehen des Medizinischen Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in das Unternehmen als Dienstleister im Gesundheitswesen.
- Korruption kann verhindert werden, wenn sich jeder zum Ziel setzt, Korruption zu bekämpfen.
Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich die Beauftragte für Korruptionsprävention und Ihren Vorgesetzten
- Beziehen Sie bei Außenkontakten, ob mit Kunden und Kundinnen oder Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen, oder bei der Prüfung und Begutachtung von Anfang an eine klare Position und weisen Sie jede Form der Korruption von Anfang an zurück.
- Es darf nie der Eindruck entstehen, dass Sie für Geschenke offen sind. Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen mit der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regeln.
- Sollten Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten worden sein, informieren Sie bitte die Beauftragte für Korruptionsprävention und Ihren Vorgesetzten. Das hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsverdacht zu entgehen, zum anderen aber auch, bei Bedarf rechtliche Schritte gegen Dritte einzuleiten.
Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie einen Kollegen oder eine Kollegin als Zeugen oder Zeugin hinzu
- Es gibt Situationen, bei denen Sie schon im Vorfeld erahnen, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie gestellt werden könnte. Dann sollten Sie sich der Situation nicht allein stellen, sondern eine Person Ihres Vertrauens zum Gespräch hinzubitten.
Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann. Kontrolle ist kein Vertrauensverlust.
- Achten Sie darauf, dass Ihre Arbeitsvorgänge transparent sind. Sie helfen vertretenden Personen, sich ohne Zeitverlust einzuarbeiten. Eine transparente Aktenführung hilft Ihnen, sich gegebenenfalls bei Kontrollvorgängen vor dem ausgesprochenen oder unausgesprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu schützen.
Trennen sie strikt zwischen dienstlichen und privaten Interessen. Prüfen Sie selbstkritisch, ob Ihre privaten Interessen zu einer Kollision mit Ihren dienstlichen Interessen führen.
- Erkennen Sie bei einer dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden fühlen, informieren Sie darüber Ihren Vorgesetzten, damit von diesem angemessen reagiert werden kann und man Sie bei Bedarf im Einzelfall freistellt.
Unterstützen Sie den Medizinischen Dienst bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Informieren Sie die Beauftragte für Korruptionsprävention und Ihren Vorgesetzten bei konkreten Anhaltspunkten für korruptes Verhalten.
- Korruption verdient weder Solidarität noch Kollegialität. Um Korruption zu bekämpfen und zu verhindern, müssen alle Beschäftigten dafür sorgen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen haben.
- Korrupte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen nicht aus falsch verstandener Solidarität oder Loyalität gedeckt werden. Alle sind verpflichtet, zu Aufklärung von strafbaren Handlungen beizutragen, den eigenen Arbeitsplatz und den Medizinischen Dienst vor Schaden zu bewahren. Beteiligen Sie sich nicht an Vertuschungsversuchen. Betrachten Sie Transparenz und offene Kommunikation jederzeit als erste Pflicht!
- Informieren Sie die Beauftragte für Korruptionsprävention, wenn Sie nachvollziehbare Hinweise für einen Korruptionsverdacht gegen Beschäftigte haben. Ihre Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt.
Unterstützen Sie Ihren Geschäftsbereich beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die Korruption begünstigen.
- Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Dies gilt insbesondere für Verfahren, bei denen eine Person (Spezialistentum!) allein für Entscheidungen verantwortlich ist.
- Kritisch sind auch Arbeitsabläufe, die unklar gestaltet sind und eine Kontrolle durch Fachvorgesetzte erschweren oder verhindern (Einzelgängertum!)
- Geben Sie Hinweise zur Schaffung von transparenten Arbeitsabläufen, damit Korruption verhindert werden kann.
Und was tun, wenn Sie sich bereits verstrickt haben?
- Befreien Sie sich von der ständigen Angst vor Entdeckung! Machen Sie reinen Tisch! Offenbaren Sie sich aus eigenem Antrieb. Führen Ihre Angaben zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes, kann dies sowohl bei der Strafzumessung als auch bei arbeitsrechtlichen Reaktionen mildernd berücksichtigt werden.