Satzung des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg
Wichtige Grundlagen: Satzung und Entschädigungsregelung des Verwaltungsrates
Die Satzung regelt rechtliche Grundlagen unseres Medizinischen Dienstes. Dazu zählen unter anderem unsere gesetzlichen Aufgaben, die Zusammensetzung und Aufgaben unserer beiden Organe "Verwaltungsrat" und "Vorstand" sowie unsere Finanzierung. Die Satzung wird vom Verwaltungsrat beschlossen und von unserer Rechtsaufsicht genehmigt. Dies gilt auch für die Entschädigungsregelung des Verwaltungsrates. Die aktuelle Fassung unserer Satzung und die Entschädigungsregelung des Verwaltungsrates können Sie hier abrufen.
Satzung des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 17.02.2021
- genehmigt von der Rechtsaufsicht am 6. April 2021
- Der Medizinische Dienst führt den Namen „Medizinischer Dienst Berlin-Brandenburg“ bzw. die Kurzform „MD BB“.
- Der MD BB ist gemäß § 278 Abs. 1 SGB V eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.).
- Der Zuständigkeitsbereich /das Einzugsgebiet des MD BB erstreckt sich auf die Länder Berlin und Brandenburg.
- Der MD BB hat seinen Sitz in Potsdam und unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg.
- Der MD BB hat die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch zu erfüllen.
- Der MD BB nimmt Beratungs- und Begutachtungsaufgaben in Medizin, Sozialmedizin und Pflege wahr.
- Der MD BB kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch weitere Aufgaben übernehmen.
Organe des MD BB sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
- Dem Verwaltungsrat gehören gemäß § 279 Abs. 3 S. 1 SGB V 23 Vertreterinnen und Vertreter an, die sich auf die nachfolgenden Vertretergruppen verteilen.
- Die Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände sind im Verwaltungsrat nach Maßgabe des § 279 Abs. 4 SGB V mit 16 stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern repräsentiert, die wie folgt Vertreterinnen und Vertreter entsenden:
- der Landesverband der Ortskrankenkassen (AOK) = 4
- die Ersatzkassen = 7
- der BKK-Landesverband Mitte und die Bahn-BKK = 2
- die IKK Brandenburg und Berlin und
die Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit (BIG) = 2 - die Landwirtschaftliche Krankenkasse (SVLFG) = 1
- Die Verbände und Organisationen im Sinne von § 279 Abs. 5 Nr. 1 SGB V sind durch fünf stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter repräsentiert.
- Die maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe und die Landesärztekammer sind gemäß § 279 Abs. 5 Nr. 2 SGB V mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter ohne Stimmrecht repräsentiert.
- Jede Vertreterin und jeder Vertreter im Verwaltungsrat hat bis zu zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Listenstellvertretung ist möglich.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
- Die 16 Vertreterinnen und Vertreter der Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände im Verwaltungsrat und ihre Stellvertretung werden gemäß § 279 Abs. 4 SGB V von ihren zuständigen Selbstverwaltungsorganen gewählt.
- Die sieben Vertreterinnen und Vertreter der Verbände und Organisationen im Sinne von § 279 Abs. 5 Nr. 1 und 2 SGB V werden durch die oberste Verwaltungsbehörde für die Sozialversicherung des Landes Brandenburg benannt.
- Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates und ihre oder seine Stellvertretung werden jeweils in der ersten Sitzung nach Ablauf der vorherigen Amtsperiode aus dessen Mitte mit der Maßgabe gewählt, dass sie den Vorsitz bei gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd für ein Jahr führen. Der Vorsitz wechselt jeweils zum 1. Januar eines Jahres.
- Scheidet die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung aus, wird eine Nachfolge gewählt.
Der Verwaltungsrat hat
- die Satzung einschließlich ihrer Änderungen zu beschließen,
- die vorsitzende Person und Stellvertretung zu wählen,
- die Vorstandsvorsitzende bzw. den Vorstandsvorsitzenden und ihre Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter zu wählen,
- den Haushaltsplan und einen eventuellen Nachtragshaushalt festzustellen, die Jahresrechnung abzunehmen sowie über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
- die Betriebs- und Rechnungsführung einmal jährlich zu prüfen,
- die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des MD BB unter Beachtung der Empfehlungen des MD Bund nach § 283 Abs. 2 SGB V aufzustellen,
- allgemeine Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Vorstandes zu erlassen,
- über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden zu entscheiden,
- über eine Amtsentbindung bzw. Amtsenthebung der oder des Vorstandsvorsitzenden bzw. der oder des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu entscheiden,
- über die Errichtung und Auflösung von Nebenstellen zu entscheiden,
- eine Geschäftsordnung aufzustellen und zur Unterstützung, Beratung, Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Angelegenheiten des Verwaltungsrates mindestens einen Ausschuss zu bilden.
- Neben den Vertreterinnen und Vertretern im Verwaltungsrat nimmt der Vorstand des MD BB an allen Sitzungen teil.
- Weitere Personen können im Einzelfall von den Vorsitzenden des Verwaltungsrates als sachverständige Berater hinzugezogen werden. Ein ständiges Teilnahmerecht wird hierdurch nicht begründet.
- Ausschüsse treten bei Bedarf in nicht öffentlicher Sitzung zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte die/den jeweilige(n) Vorsitzende(n) und ihre(n)/seinen Stellvertreter(in). Eingeladen wird durch den Vorstand im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teil. Für Sachverständige gilt § 8 Abs. 2 analog.
- Die alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der unter § 4 Abs. 2 genannten Organisationen können mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
- Das Ergebnis der Tätigkeit der Ausschüsse wird dem Verwaltungsrat durch den Vorstand schriftlich und/oder digital zugeleitet.
- Die Tätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.
- Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen der Sozialpartner. In einer Entschädigungsregelung, die Bestandteil dieser Satzung ist, sind die Einzelheiten festzulegen.
Für die Amtsdauer der gewählten und benannten Personen und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gelten §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie 60 SGB IV in Verbindung mit
§ 279 SGB V.
- Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreterinnen und Vertreter ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat anwesend ist.
- Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gefasst.
- Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat.
- Der Verwaltungsrat kann in dringenden Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.
§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV gilt entsprechend.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des MD BB, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter im Verwaltungsrat darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihr oder ihm selbst, einer ihr oder ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) oder einer von ihr oder ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.
Für die Amtsentbindung und die Amtsenthebung gelten § 59 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und 6 sowie § 62 Abs. 5 SGB IV.
- Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet.
- Die oder der Vorstandsvorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter führen hauptamtlich die Geschäfte und vertreten den MD BB gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand hat den Haushaltsplan aufzustellen und die Jahresrechnung zu erstellen.
- Der Vorstand unterstützt den Verwaltungsrat bei der Vor- und Nachbereitung von Sitzungen und Beschlüssen und vollzieht diese.
- Die Vorstandsvorsitzende bzw. der Vorstandsvorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind einzeln vertretungsberechtigt.
- Beim MD BB wird gemäß § 278 Abs. 3 SGB V eine unabhängige Ombudsperson bestellt.
- Die Bestellung, unabhängige Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson richtet sich nach der vom MD Bund dafür gemäß § 283 Abs. 2 Nr. 5 SGB V erlassenen Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung. Der Verwaltungsrat bestellt eine Person durch einfachen Beschluss.
- Die Ombudsperson berichtet gemäß § 278 Abs. 3 SGB V dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite.
- Die zur Finanzierung der Aufgaben des MD BB nach § 275 Abs. 1 bis 3b SGB V, § 275a bis 275d SGB V und den nach dem SGB XI übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel werden nach § 280 SGB V von den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), den Betriebs- und Innungskrankenkassen, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (SVLFG), den Ersatzkassen und der BAHN-BKK, die Mitglieder mit Wohnsitz in Berlin und Brandenburg haben, durch eine Umlage aufgebracht.
- Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder dieser Krankenkassen mit Wohnort in Berlin und Brandenburg aufzuteilen. Die Zahl der nach Satz 1 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ergibt sich nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Stichtag gilt jeweils der 01.07. des Jahres, für das der Haushaltsplan festgestellt wird.
- Die Krankenkassen zahlen ihren Anteil an der Umlage als Abschlag vierteljährlich im Voraus, und zwar jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres. Abweichend von Abs. 2 Satz 3 gilt als Stichtag zur Berechnung der Abschlagszahlungen der 01.07. des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Haushaltsplan festgestellt wird.
- Sobald die nach Abs. 2 Satz 2 maßgeblichen Mitgliederzahlen zum 01.07. des Jahres, für das der Haushaltsplan festgestellt ist, vorliegen, erfolgt auf der Basis dieser Mitgliederzahlen eine Neuberechnung der Umlageanteile. Aus dieser Neuberechnung resultierende Nachforderungen sind von den betreffenden Krankenkassen zu leisten, Erstattungen an die betreffenden Krankenkassen zu leisten oder mit noch ausstehenden Zahlungen zu verrechnen.
- Eine Abrechnung der geleisteten Umlagen auf Basis des Jahresrechnungsergebnisses findet nicht statt.
- Für die Kostentragung im Übrigen gelten § 280 Abs. 1 Satz 4 SGB V und § 280 Abs. 2 Satz 4 SGB V.
- Die Leistungen des MD BB im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nach § 275 Abs. 4 SGB V sind vom jeweiligen Auftraggeber durch ein aufwandsorientiertes Nutzerentgelt zu vergüten und auszuweisen. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Abs. 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist ausgeschlossen.
- Für die Verwaltung der Mittel gilt § 280 Abs. 3 SGB V.
Für die von den vormaligen Landesversicherungsanstalten übernommenen Beamtinnen und Beamten gilt das Berliner bzw. Brandenburger Beamtengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit ist der MD BB Dienstherr. Oberste Dienstbehörde ist der Verwaltungsrat. Dienstvorgesetzte/r ist die oder der Vorstandsvorsitzende.
Satzungen, Satzungsänderungen und sonstiges autonomes Recht werden auf der Internetseite des MD BB veröffentlicht.
- Die Satzung tritt gemäß § 415 Abs. 1 Satz 4 SGB V am Tag des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung durch die oberste Verwaltungsbehörde für die Sozialversicherung des Landes Brandenburg erteilt wurde, in Kraft.
- Satzungsänderungen und sonstiges autonomes Recht treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite des MD BB in Kraft.
Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates des MD Berlin-Brandenburg vom 03.12.2021
- genehmigt von der Rechtsaufsicht am 15. Februar 2022
I Tagegeld und Erstattung von Übernachtungskosten
Die Mitglieder bzw. die stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten bei Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates auf Antrag Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung nach den Vorschriften der MDK-T-Reisekostenregelung.
II Fahrkosten
Basis für die Erstattung der tatsächlich entstandenen Fahrkosten ist die Reisekostenregelung des jeweils gültigen Tarifvertrages des Medizinischen Dienstes (TV). Dabei werden im Einzelnen gewährt:
- Bahn- und Busnutzung
Es werden die tatsächlich entstandenen Fahrkosten nach der in der TV-Reisekostenregelung zustehenden Beförderungsklasse sowie Nebenkosten (z.B. Auslagen für die Fahrt von und zur Bahn, Gepäckbeförderung) ersetzt. Die Kosten für die Benutzung eines Schlafwagens werden unter Anrechnung dieser Kosten auf das Übernachtungsgeld nach der TV - Reisekostenregelung erstattet. - Benutzung von Flugzeugen
Bei Flugreisen innerhalb Europas sind grundsätzlich nur die Kosten für die Benutzung der Economy-(Touristen)Klasse erstattungsfähig. - Benutzung des eigenen Pkw
Bei Benutzung des eigenen Pkw erfolgt die Erstattung in der Form von Kilometergeld entsprechend § 6 der TV-Reisekostenregelung.
Für die Mitnahme anderer Personen wird zusätzlich eine Mitnahmeentschädigung analog der TV‑Reisekostenregelung gewährt.
Diese Beträge werden bei einer Änderung der in § 6 TV-Reisekostenregelung festgesetzten Sätze jeweils angepasst.
III Erstattung des Verdienstausfalls
Der unmittelbar durch eine Sitzung sowie durch An- und Abreise entstehende Verdienstausfall wird auf Antrag nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 SGB IV ersetzt.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrates oder ihren Stellvertretern mit Familien- oder Pflegeaufgaben werden auf Antrag die aufgrund der Teilnahme an Sitzungen (einschließlich An- und Abreise) zusätzlich anfallenden, unabwendbaren Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen gem. § 10 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) erstattet. Die Voraussetzungen für die Erstattung und die Höhe der Erstattung orientieren sich an den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der jeweils gültigen Fassung zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BGleiG.
I Pauschbetrag für Zeitaufwand für Sitzungen
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für jeden Kalendertag einer Verwaltungsratssitzung - unabhängig von der Sitzungsdauer – einschließlich Vorbesprechung – einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von EUR 79,00.
II Entschädigung für Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und sein Stellvertreter erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb von Sitzungen einen monatlichen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe des neunfachen des unter B I geregelten Pauschbetrages. Zur Abgeltung besonderer Kosten aus ihrer Amtsführung erhalten sie einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von EUR 81,00.
- Jedes Mitglied des Verwaltungsrates, das außerhalb von Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Ausschüsse im Auftrage des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates tätig wird, wird nach A und B I entschädigt.
III Entschädigung bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag
Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag werden für jeden Kalendertag insgesamt höchstens ein volles Tagegeld und Übernachtungsgeld sowie ein Pauschbetrag für Zeitaufwand entsprechend B I gewährt.
IV Entschädigung für die Mitglieder von Ausschüssen des Verwaltungsrates
Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen werden Entschädigungen nach A und B I gewährt.
Die Vorsitzenden von Ausschüssen und ihre Stellvertreter erhalten entsprechend B I bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand.
Die Entschädigungsregelung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.