Die Qualitätsprüfung von Pflegeeinrichtungen umfasst unter anderem die stichprobenhafte Inaugenscheinnahme von Pflegebedürftigen, die in der geprüften Pflegeeinrichtung wohnen oder von dem geprüften Pflegedienst versorgt werden. Dies geht nur mit der Einwilligung der Pflegebedürftigen. Sowohl für die ambulante als auch für die stationäre Pflege wurden die Regeln der QPR für das Einholen der Einwilligungen in die Qualitätsprüfung geändert.
Neu ist für die ambulante Pflege, dass zukünftig auch Personen in die Prüfungen von ambulanten Pflegediensten einbezogen werden, die nur Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) und keine Leistung nach dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) erhalten. ...